Information über Gebühren und Honorare im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit
Kann ich mir einen Anwalt leisten?
Es gibt viele Situationen, in denen man am liebsten sofort bei einem Anwalt fachkundigen rechtlichen Rat einholen möchte. Doch viele scheuen diesen Weg dann doch, weil sie glauben, es sich nicht leisten zu können.
Dies ist aber so nicht richtig:
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist durch ein Bundesgesetz, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im einzelnen festgelegt. Bereits im Rahmen des Erstgesprächs kläre ich mit Ihnen ab, welche Kosten für Ihre Angelegenheiten anfallen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt möglicherweise die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte. Bringen Sie insoweit bitte zum Erstgespräch die Unterlagen über Ihre Rechtsschutzversicherung mit.
Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl.
Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht.
Ob Sie diese Hilfen bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Bringen Sie daher bitte alle Unterlagen über Ihre gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse zum Erstgespräch mit.
Erfolgt lediglich ein erstes Beratungsgespräch und ist der Mandant Verbraucher iSv. § 13 BGB, so sieht das RVG eine Begrenzung des Honorars auf maximal € 190.- (zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Auslagen) vor.
Grundsätzlich darf im Rahmen von Gerichtsverfahren auch kein geringeres Honorar vereinbart werden als es das RVG vorsieht.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem so genannten Streitwert. Hierunter ist der Betrag zu verstehen, den z. B. der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Des weiteren versteht man hierunter den Wert einer Angelegenheit, wenn z. B. eine rechtliche Beratung ohne weitere Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes ist. Das RVG enthält eine Tabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann.