Tätigkeitsschwerpunkte:
 
Familienrecht *
Mietrecht
Verkehrsrecht
Interessenschwerpunkte:
 
Online / Internetrecht
Reiserecht
Markenrecht


* Was umfasst das Tätigkeitsgebiet Familienrecht ?

Dazu gehört keineswegs nur das Recht der Ehescheidung. Vielmehr fällt darunter:

  • Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder
  • Unterhaltsrecht unter getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Unterhaltsrecht unter Verwandten (z.B. für Kinder gegenüber Eltern oder Großeltern)
  • Eheliches Güterrecht: z.B. Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, gemeinschaftliches Eigentum)
  • Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder
  • Recht des nichtehelichen Kindes (z.B. Vaterschaftsfeststellung)
  • Recht der Ehewohnung und des Hausrates

Hinzu kommen Gebiete bei denen familienrechtliche Fragen auftauchen können und enge Bezüge bestehen:

  • Namensrecht
  • Erbrecht
  • Gesellschaftsrecht (z.B. bei Familienunternehmen und -gesellschaften
  • Steuerrecht (z.B. steuerliche Folgen von Trennung und Scheidung)
  • Mietrecht (z.B. Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei Trennung oder Scheidung) Unterhaltsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder

Tätigkeits-, Interessenschwerpunkt und Fachanwalt

Was ist der Unterschied zwischen Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt?

Nach § 6 der Berufsordnung darf jeder Rechtsanwalt sachlich und berufsbezogen informieren. Hierzu gehört insbesondere der Hinweis auf Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte (§ 7 Berufsordnung).

Ingesamt dürfen derzeit fünf “Spezialisierungshinweise” erfolgen, wovon maximal drei Tätigkeitsschwerpunkte beinhalten dürfen.

Interessenschwerpunkt soll aussagen, dass ein Rechtsanwalt auf diesem Gebiet – beispielsweise aufgrund einer besonderen Neigung – tätig sein möchte. Eine besondere Qualifikation wird nicht gefordert.

Mit Tätigkeitsschwerpunkten hingegen darf nur der werben, der mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist. Mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten soll daher zum Ausdruck gebracht werden, dass besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet bestehen.

Es gibt derzeit sieben Fachanwaltsbezeichnungen: Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Den Fachanwaltstitel darf nur der führen, der mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist und besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet nachweisen kann. Sie müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird.